Medizinrecht

Es betreuen Sie in Fragen des Medizinrechts:
Jan Dennerlein, Fachanwalt für Medizinrecht, Mediator und Notar

Wir haben uns auf die Beratung, Betreuung und Vertretung von Ärzten, Praxen und Krankenhäusern im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren spezialisiert. Wir vertreten insoweit freiberufliche Ärzte, Zahnärzte, Kliniken, MVZ‘s und Apotheker sowie Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die eine Niederlassung beabsichtigen. Auch Tierärzte und die weiteren Mitglieder von Heilberufen, insbesondere Physiotherapeuten werden von uns betreut. Im Vordergrund steht bei uns hierbei die Herbeiführung von Lösungen im wirtschaftlichen Interesse unserer Mandanten unter Berücksichtigung der spezifischen Interessen der Ärzteschaft.

Gründung
Übergabe
Abgabe

Unternehmensrecht für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Mit dem Schritt in die Selbstständigkeit erweitert sich das ärztliche Berufsbild und das Berufsbild des Apothekers. Die jeweilige fachliche Tätigkeit steht im Vordergrund, jedoch werden Arzt und Apotheker dann zugleich Unternehmer und damit auch mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Wie jeder andere Unternehmer auch müssen Ärzte und Apotheker hierbei ein Gründungskonzept erstellen, die geplante Marktpositionierung erarbeiten und beides gegebenenfalls im Rahmen von Finanzierungen bei Banken vorlegen. Des Weiteren sind Mietverträge abzuschließen und gegebenenfalls (Um-) Baumaßnahmen in den künftigen Praxisräumen bzw. der künftigen Apotheke durchzuführen sowie Arbeitsverträge mit Angestellten abzuschließen. Bei alldem sind insbesondere auch steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere auch die berufsrechtlichen und die vertragsarztrechtlichen Besonderheiten zu beachten.

Wird eine bestehende Praxis oder Apotheke übernommen, ergeben sich darüber hinaus noch zusätzliche Probleme, insbesondere zur Frage der „Übernahme“ der vertragsärztlichen Zulassung, Übernahme der Patienten-/Kundendatei und des Personals.

Nicht anders ist es beim Ausscheiden aus der bisherigen selbstständigen Tätigkeit, insbesondere durch Übergabe der bisher bestehenden Praxis an einen Nachfolger.

Unter Beachtung dieser komplexen arztspezifischen Situation erarbeiten wir für und mit Ihnen individuelle Lösungen, damit Sie auch als Unternehmer wirtschaftlich erfolgreich arbeiten.

Praxisgemeinschaft
Gemeinschaftspraxis
MVZ

Kooperationsformen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Die fachliche Kooperation der Ärzte untereinander war schon immer selbstverständlich. Zunehmende Bedeutung gewinnt nun auch die unternehmerische Kooperation von Ärzten und Arztpraxen. Die Einzelarztpraxis bzw. Einzelzahnarztpraxis wird immer seltener. Der Gesetzgeber hat dem Bedürfnis nach Kooperation auch von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen, insbesondere durch die Möglichkeit der Gründung von medizinischen Versorgungszentren, Rechnung getragen.

So viele Vorteile und Chancen die fachliche und unternehmerische Kooperation von Ärzten oder auch Apothekern mit sich bringt, so viele Risiken müssen jedoch bei dem Eingehen von Kooperationen abgewogen werden. Dieses betrifft nicht nur die Auswahl der einzelnen Partner, sondern auch die Frage, in welchem Umfange, welcher Form und mit welchen Zielen eine Kooperation erfolgen soll. Letztlich müssen auch die Fragen von Kosten- und Gewinnschlüsseln ebenso geklärt werden wie die geeignete Kooperationsform.

Gemeinsam mit Ihnen finden wir die für Sie in jeder Hinsicht gewinnbringenste Möglichkeit der Kooperation mit anderen Berufsträgern.

Berufsordnung
Approbation
Werberecht
Vertragsrecht

Ärztliches Berufsrecht und Vertragsarztrecht

Die Ausübung sämtlicher Heilberufe unterliegt immer auch den gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Berufsordnungen. Die berufsrechtlichen Vorschriften wurden zwar in den vergangenen Jahren gelockert. In dem Maße, wie jedoch die Ausübung von Heilberufen immer mehr auch unternehmerische Tätigkeiten erfordert, kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen Berufsrecht und Berufsausübung. Dieses betrifft insbesondere auch inwieweit Ärzte um Patienten werben können.

Wir helfen Ihnen, berufsrechtliche Konflikte zu vermeiden bzw. zu lösen.

Ärztliche Tätigkeit ist in der Regel auch immer vertragsärztliche Tätigkeit. Hierbei kann es für den Arzt als Unternehmer nicht nur zu Problemen hinsichtlich der vertragsärztlichen Zulassung kommen, sondern oftmals ist auch die Zuweisung der Vergütung im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit problematisch. Hierbei vertreten wir Ihre Interessen auch gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung.

GOÄ
GOZ
Forderungsmanagement
Vollstreckung

Arzthonorarbeitreibung

Seit vielen Jahren haben wir uns insbesondere auf die Beitreibung privatärztlicher und privatzahnärztlicher Gebühren spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen hierbei nicht nur eine der größten Verrechnungsstellen, sondern auch zahlreiche Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Krankenhäuser und Chefärzte.

Wir begleiten Sie ab der außergerichtlichen Mahnung bis über die gerichtliche Auseinandersetzung bis hin zur Vollstreckung Ihrer Forderung. Hierbei stehen wir Ihnen nicht nur mit unseren langjährigen anwaltlichen Erfahrungen bei der Durchsetzung von Gebührenforderungen nach der GOÄ und der GOZ zur Verfügung, sondern garantieren mit unserer ausschließlich auf ärztliche Honorarbeitreibung spezialisierten, aus langjährigen Mitarbeiterinnen bestehenden, Forderungsmanagement- und Vollstreckungsabteilung eine zügige und umfassende Sachbearbeitung.

Arzt als Arbeitnehmer
Arbeitnehmerstatus
Arzt als Arbeitgeber
Steuerrecht

Arztarbeits- und -Arztsteuerrecht

Standen Ärzte früher zu Beginn Ihrer Laufbahn als angestellte Krankenhausärzte zunächst auf Arbeitnehmerseite und später als Selbstständige auf Arbeitgeberseite, hat sich heute das Berufsbild insoweit geändert, als im zunehmenden Maße, insbesondere durch Gründung von medizinischen Versorgungszentren, immer mehr Ärzte auch als Angestellte von Praxen tätig sein können und sind.

Egal, ob als angestellter Krankenhausarzt, angestellter Arzt in einer Praxis oder Praxisinhaber, stets sind spezifische an der besonderen ärztlichen Tätigkeit ausgerichtete arbeitsvertragliche Regelungen zu beachten.

Oft ist bereits der Status in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt klärungsbedürftig. Hierbei ist insbesondere die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Arztes notwendig, wobei die Abgrenzung der Tätigkeit als Freiberufler oder Angestellter schwierig ist und i.d.R. auch steuerliche Auswirkungen hat.

Individuelle Lösungen für Ihren Berufsweg zu finden, ist unsere Aufgabe und Sie auch gegebenenfalls im Streitfall als angestellter Arzt mit Ihrem Arbeitgeber oder als Unternehmer mit dem ärztlichen Hilfspersonal zu vertreten.

Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit müssen Ärzte auch die steuerlichen Aspekte beachten. Steuerliche Aspekte müssen nach unserer Auffassung in der anwaltlichen Beratung immer mitberücksichtigt werden. Hierbei ist eine enge Kooperation mit dem jeweiligen Steuerberatungsbüro unserer Mandantschaft für uns selbstverständlich. Gerne vermitteln wir Ihnen auch eine Zusammenarbeit mit der auf die Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft, mit der wir kooperieren.

Chefarztvertrag
Liquidation
Krankenhausträgerrecht
Krankenhausplanungsrecht

Chefarzt- und Krankenhausrecht

Die Gestaltung von Verträgen zwischen Chefarzt und Krankenhausträger bedarf der besonderen Beachtung und Prüfung nicht nur hinsichtlich der Frage der gesonderten Liquidation von privat(chef-)ärztlichen Leistungen. Die besondere arbeitsrechtliche Gestaltung von Chefarztverträgen, insbesondere unter dem immer stärker werdenden Kostendruck im Zuge der zahlreichen Gesundheitsreformen, bedarf insoweit einer für beide Seiten wirtschaftlich vertretbaren Lösung. Im Konfliktfall vertreten wir Sie insoweit auch gerichtlich.

Die immer neuen Gesundheitsreformen stellen auch die Krankenhausträger vor immer neue Herausforderungen. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Frage, ob ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder in welchem Umfange dies geschieht. Immer häufiger stellt sich auch die Frage, ob und in welchem Umfange Kooperationen mit anderen Krankenhäusern und/oder niedergelassenen Ärzten oder medizinischen Versorgungszentren erfolgen sollen. Hierbei stellen sich komplexe krankenhausrechtliche, gesellschaftsrechtliche und auch arbeitsrechtliche Fragen, die einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung zugeführt werden müssen.

Abwehr von
Regress und
Strafe

Arzthaftungs- und Arztstrafrecht

Unsere Tätigkeit ist auf die Vertretung von Ärzten und Zahnärzten, auch im Rahmen von Haftungsfällen, ausgerichtet. Wir nehmen insoweit die spezifischen ärztlichen und zahnärztlichen Interessen wahr.

Der Arzt als Heiler sieht sich immer stärker haftungsrechtlichen Ansprüchen früherer Patienten ausgesetzt, die dann teilweise auch versucht werden, unter Hinzunahme strafrechtlicher Druckmittel durchzusetzen. Die Zahl der Strafverfahren steigt vor diesem Hintergrund bedauerlicherweise stetig an.

In Kooperation mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung vertreten wir die Interessen von Ärzten und Zahnärzten, soweit diese mit haftungsrechtlichen Ansprüchen und/oder strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden.