Familienrecht

Es betreut Sie in Fragen des Familienrechts:
Jan Dennerlein, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator und Notar

Zerbricht eine Partnerschaft, egal ob von Eheleuten, Lebenspartnern oder Eltern, werden eine Vielzahl von Fragen für die Betroffenen aufgeworfen.
Vor dem oftmals schwierigen emotionalen aber auch finanziellen Hintergrund einer Trennung müssen Lösungen gefunden werden, die die individuelle familiäre Situation ausreichend würdigen. Hierbei bieten wir an, Sie sowohl bei einer einvernehmlichen Trennung und Scheidung („Scheidung mit nur einem Anwalt“), als auch einem streitigen Verfahren zu begleiten. In Verbindung mit unserem Notariat bieten wir auch die Möglichkeit an, frühzeitig oder aber auch zur Streitbeilegung Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge für Sie zu entwerfen und gegebenenfalls auch zu beurkunden.

Ehescheidung

Nach den gesetzlichen Regelungen kann eine Ehescheidung in der Regel dann beantragt werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Eheleute die Scheidung wünschen. Hierzu bedarf es eines einheitlichen Vortrags der Eheleute. Eine weitergehende Nachprüfung durch das Familiengericht erfolgt nicht. Eine Scheidung ist auch ohne Zustimmung der Eheleute dann möglich, wenn ein Ehegatte nachweisen kann, dass die Ehe nach einem Trennungsjahr gescheitert ist. Der Scheidungs-antrag muss dann streitig begründet und das endgültige Scheitern der Ehe bewiesen werden. Ohne weitere Begründung und ohne Zustimmung ist eine Ehescheidung jedenfalls nach einer Trennung von drei Jahren möglich.

Eine frühere Ehescheidung ist nur in Härtefällen möglich, die dann gesondert zu prüfen sind.

Neben der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, soweit wirksam nichts Gegenteiliges durch notariellen Vertrag vereinbart ist. Bedauerlicherweise nimmt die Prüfung der jeweiligen Anwartschaften und deren Berechnung durch die Versicherungsträger mehrere Monate in Anspruch, so dass ab Stellung des Scheidungsantrags bis zum Ausspruch der Scheidung mehrere Monate, bis zu einem Jahr, vergehen können.

Im Rahmen der Ehescheidung sind noch die Scheidungsfolgen zu regeln, soweit noch weitere Streitpunkte zwischen den Eheleuten bestehen. Dieses betrifft neben dem Versorgungsausgleich die Frage des nachehelichen Unterhalts, der elterlichen Sorge sowie des Zugewinns und eventuell die Frage des Hausrates und der Ehewohnungsnutzung.

Sorgerecht

Unabhängig vom Bestehen einer Ehe bleibt es nach der Trennung grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern für das Kind bzw. die Kinder, soweit dieses vor der Trennung schon bestanden hat. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Dies ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Eltern für das Kind keine gemeinsamen Entscheidungen mehr treffen können. Konflikte in der Paarbeziehung selbst sind oftmals noch kein ausreichender Anlass für die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil. Denkbar ist jedoch, dass nur einzelne Teile des Sorgerechts, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder aber die Vermögensfürsorge einem Elternteil allein übertragen werden. Hierzu bedarf es jedoch stets einer Einzelfallprüfung. Jeder gerichtlichen Entscheidung soll die Vermittlung durch das zuständige Jugendamt vorausgehen. Ausnahmen bestehen selbstverständlich in Notsituationen, die eine Eilentscheidung des Gerichts erforderlich machen.

Unterhalt

Das dringendste Problem im Rahmen einer Trennung ist oft die Neuregelung der finanziellen Situation der Familie, deren Struktur sich durch die Trennung erheblich verändert hat. Selbstverständlich entstehen durch eine Trennung und die in der Regel daraus resultierende Führung mehrerer Haushalte erhebliche finanzielle Belastungen. Um hier schnell eine zumindest vorläufige Regelung herbeizuführen, besteht die Möglichkeit, auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Unterhalt zu beantragen. Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen bringt oft die Einschaltung der Unterhaltsvorschusskasse (in Berlin beim Bezirksamt) zumindest im Bereich des Kindesunterhaltes eine teilweise rasche Entlastung.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (Kindesunterhalt) richtet sich in der Regel nach den Grundsätzen, die zur Düsseldorfer Tabelle entwickelt worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass ein bloßes Ablesen der Tabellensätze in der Regel nicht zu einem richtigen Ergebnis führt. Problematisch ist in der Regel bereits die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens. Hierfür hat das Gesetz dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit eingeräumt, vom Unterhaltsschuldner Auskunft zu verlangen.

Ähnlich ist es im Rahmen der Berechnung von Trennungsunterhalt. Hier muss zunächst einmal das Einkommen beider Eheleute ermittelt werden. Auch hierfür sieht das Gesetz Auskunftsansprüche vor.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt hat der Gesetzgeber in seiner letzten Gesetzesnovelle zum Unterhaltsrecht eingeschränkt. Zwar hatte der Gesetzgeber formell den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit aufgenommen, es bleibt jedoch dabei, dass auch nach der Ehescheidung Unterhaltsansprüche bestehen können, soweit ehebedingte Nachteile, sei es durch Kindererziehung oder andere Umstände, vorliegen.

Umgangsrecht

Oftmals ist auch das Umgangsrecht zwischen den Kindern und dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, zu regeln. Immer ist hierbei ein gerechter Ausgleich zu finden zwischen einerseits dem Bedürfnis der Kinder, sich auch nach der Trennung in einer geregelten Lebenssituation wieder zu finden, und andererseits dem Bedürfnis von Kindern und beiden Elternteilen weiter Nähe und Kontakt zu halten. Hier versuchen wir möglichst individuelle Lösungen zu finden, die die Bedürfnisse und auch Wünsche der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Sollten jedoch einvernehmliche Regelungen nicht getroffen werden können, begleiten wir Sie auch im gerichtlichen streitigen Verfahren.

Versorgungsausgleich

Sofern der Versorgungsausgleich, also die Ausgleichung der Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben worden sind, nicht wirksam durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen ist, ist dieser in aller Regel zwingend mit der Ehescheidung durchzuführen. Hierbei erfolgt ein Ausgleich nur der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierunter fallen sämtliche Anwartschaften innerhalb der gesetzlichen Rente, aber auch Anwartschaften, die im Rahmen einer Betriebsrente erworben oder im Zuge privater Vorsorge erwirtschaftet wurden.

Zugewinn

Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens, das im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchzuführen ist, ist der Vermögenszuwachs der beiden Eheleute während der Ehezeit zu teilen. Hierbei ist nicht nur das Vermögen zum Ende der Ehe, sondern auch das sogenannte Anfangsvermögen zu beachten, welches die Eheleute mit in die Ehe gebracht haben. Auszugleichen ist jedoch nur der Zuwachs.

Ab dem 1.9.2009 ist das eheliche Güterrecht im Zugewinnausgleich neu geregelt. Insbesondere sogenannte illoyale Vermögensverschiebungen werden jetzt neu bewertet und zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt.